Wie mehrfach in den gesamten zahnärztlichen Medien berichtet, hat die hessische Landeszahnärztekammer (LZKH) in einem beispiellosen Alleingang hinter dem Rücken der verfassten Zahnärzteschaft versucht, die Implementierung eines Fachzahnarztes für Allgemeine Zahnheilkunde im hessischen Heilberufsgesetz durch den hessischen Landtag als weitere Gebietsbezeichnung zementieren zu lassen. Bekanntlich hat der Berufsverband der Allgemeinzahnärzte (BVAZ) gerade noch rechtzeitig von dem Vorgang Kenntnis erhalten und diese Informationen dann einer breiten zahnärztlichen Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. In der Folge distanzierte sich in ungewohnter Einheit nahezu die gesamte deutsche Zahnärzteschaft von dem Vorhaben des hessischen Kammervorstands und insbesondere von ihrem Präsidenten, zugleich Vizepräsidenten der Bundeszahnärztekammer, Dr. Michael Frank, dem von der Landeszahnärztekammer Baden Württemberg als Folge seines Verhaltens bei nur einer Enthaltung sogar das Misstrauen ausgesprochen wurde. Unabhängig voneinander sind der BVAZ und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen in Zusammenarbeit mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf die hessischen Landtagsabgeordneten zugegangen und haben in detaillierten Stellungnahmen deutlich gemacht, dass außer einigen wenigen Unbelehrbaren kein Zahnarzt einen solchen Fachzahnarzt will, weil dieser nach den überzeugend vorgetragenen guten Gründen vollständig entbehrlich ist. Der Sozialausschuss, als im Gesetzgebungsverfahren vorgeschaltete parlamentarische Instanz, war über diese im Tenor identen Stellungnahmen zwar überrascht, weil ihm vom hessischen Kammervorstand im Anhörungsverfahren erneut Gegenteiliges vorgetragen worden war, zeigte sich jedoch von den besseren Argumenten des BVAZ und der hessischen KZV überzeugt und verzichtete in diesem Punkt auf die entsprechende Änderung des § 40 des hessischen Heilberufsgesetzes. Damit ist der Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde – zumindest auf rechtlicher Seite – auch in Hessen vom Tisch. Jetzt ist es an der Zeit und auch zeitlich passend, durch entsprechende Beschlüsse in den Versammlungen der Kammern und KZVen auf Länder- und Bundesebene weiteren ähnlich gearteten, berufsschädlichen Aktivitäten einen endgültigen Riegel vorzuschieben.